Haus- und Platzordnung
für die Wiener Kaiser Wiesn auf der Kaiserwiese im Prater
1. Präambel
Diese Haus- und Platzordnung (nachfolgend „Hausordnung“) ist eine Benutzungsordnung und gilt für die Wiener Kaiser Wiesn (nachfolgend „Veranstaltung“) am gesamten Gelände der Kaiserwiese in 1020 Wien (nachfolgend „Veranstaltungsgelände“), veranstaltet durch die Wiener Kaiser Wiesn GmbH (nachfolgend „Veranstalter“) im Zeitraum zwischen 24.09.2026 und 11.10.2026.
Die Hausordnung wird an allen Eingängen gut sichtbar angeschlagen, wobei abweichende Hausordnungen für einzelne Bereiche dabei nicht ausgeschlossen sind. Ist dies der Fall, werden vor diesen einzelnen Bereichen die angepasste Hausordnung gut sichtbar angebracht.
2. Geltungsbereich und Geltungsdauer
Diese Hausordnung gilt während der gesamten Veranstaltungsdauer vom 24.09.2025 bis 11.10.2026 für das Ganze im Zusammenhang mit der Veranstaltung benutzte Gelände. Sämtliche Bereiche, die während der Veranstaltung mit bzw. ohne Tickets und / oder einer Akkreditierung zugänglich sind, einschließlich aller Ein- und Ausgänge, sowie sämtliche weitere offiziellen Bereiche und Einrichtungen (nachfolgend „Veranstaltungsgelände“) gehören zum Veranstaltungsbereich. Das Veranstaltungsgelände wird während der gesamten Dauer der Veranstaltung ausreichend beleuchtet. Diese Haus- und Platzordnung gilt nicht für Einsatzkräfte.
3. Aufenthalte
3.1. Im Veranstaltungsgelände dürfen sich nur Personen aufhalten, die dieses zwischen dem Beginn des Einlasses am jeweiligen Veranstaltungstag und Ende der Veranstaltung am jeweiligen Veranstaltungstag betreten. Für Teilbereiche des Veranstaltungsgeländes ist es erforderlich ein Ticket und / oder eine Akkreditierung mit sich zu führen. Die Akkreditierung ist beim Betreten und innerhalb des Veranstaltungsgeländes auf Verlangen des Veranstalters, des Sicherheit- und Ordnungsdienstes oder der Polizei vorzuweisen und kann auch den Zutritt außerhalb der Öffnungszeiten ermöglichen. Auf Verlangen ist mittels eines amtlichen Dokuments ein Identitätsnachweis zu erbringen. Beim Betreten oder Verlassen der Zelte bekommen Sie ab 18.00 Uhr vom Veranstalter auf Ihr Ersuchen einen Stempel oder Band als Akkreditierung, dies gewährt Ihnen den erneuten Eintritt in das Festzelt und ist nicht übertragbar.
3.2. Nach Veranstaltungsende eines Veranstaltungstages, haben alle BesucherInnen das Veranstaltungsgelände schnellstmöglich, längstens aber bis 24:00 Uhr wieder zu verlassen. Ausgenommen in den Almen dürfen sie sich bis 01:00 Uhr aufhalten. Wir weisen darauf hin, dass das Festgelände bei Bedarf bereits um 22:45 Uhr gesperrt werden kann.
4. Fahrverbot
Innerhalb des Veranstaltungsgeländes ist das Fahren und Parken mit und von Fahrzeugen nur mit einer besonderen Ermächtigung des Veranstalters und auf den dafür vorgesehenen Zufahrten gestattet.
5. Eingangskontrollen
5.1. Jede/r BesucherIn sowie jede/r Akkreditierte ist beim Betreten eines zutrittsüberwachten Bereiches des Veranstaltungsgeländes dazu verpflichtet, dem Sicherheits- und Ordnungsdienst, und auf Verlangen auch der Polizei, sein/ihr Ticket bzw. seine/ihre Akkreditierung unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Wird dies verweigert, wird der Zutritt verwehrt
5.2. Jede Person, die das Veranstaltungsgelände im Geltungsbereich dieser Haus- und Platzordnung betreten möchte, erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sie sich einer etwaigen Kontrolle durch den Sicherheits- und Ordnungsdienst des Veranstalters unterzieht. Dabei ist den Anweisungen des Sicherheits- und Ordnungsdienstes uneingeschränkt Folge zu leisten.
5.3. Der eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist insbesondere berechtigt, vor Eintritt in die Veranstaltungsstätte Bekleidungsstücke, Taschen bzw. mitgeführte Behältnisse der teilnehmenden Personen jederzeit nach verbotenen oder gefährlichen Gegenständen zu durchsuchen. Diese Durchsuchungen dürfen auch unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel wie beispielsweise Handmetalldetektoren oder Ähnlichem durchgeführt werden.
5.4. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen, die der Hausordnung nicht Folge leisten oder sich den Anordnungen des Sicherheitsdienstes widersetzen oder ein Sicherheitsrisiko darstellen können (zB: übermäßiger Alkoholkonsum oder Mitführen von verbotenen Gegenständen), den Zutritt zum Gelände zu verweigern. Selbiges gilt für Personen, die ihre Zustimmung zur Durchsuchung ihrer Bekleidungsstücke und mitgeführten Behältnisse verweigern. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist weiters berechtigt, diejenigen Gegenstände, die nicht im Einklang mit dem obigen Absatz stehen oder verbotene Gegenstände nach Punkt 7.2. dieser Haus- und Platzordnung darstellen (Drogen, Waffen, pyrotechnisches Material, Drohnen, ungebührlich Lärm erregende Gegenstände etc.) abzunehmen.
5.5. Das Betreten des Geländes mit großen Taschen und Rucksäcken (Größe A3) ist verboten. Der eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen, die solche Behältnisse mit sich tragen, den Zutritt zum Festgelände zu verwehren.
5.6. Im Einzelfall ist der Sicherheits- und Ordnungsdienst berechtigt, derartige Kontrollen auch bei Personen vorzunehmen, die sich bereits auf dem Gelände aufhalten.
5.7. Bei Verstößen gegen die Hausordnung sind die Veranstalter bzw. der Sicherheits- und Ordnungsdienst sowie Organe der LPD Wien berechtigt, die Zuwiderhandelnden des Geländes zu verweisen.
5.8. Der Eintritt in die Festzelte sowie in die Almen ist für Kinder unter 6 Jahren, auch in Begleitung eines Erwachsenen ab 18 Uhr nicht gestattet (Hausrecht).
5.9. Zudem gilt das Wiener Jugendschutzgesetz für das gesamte Festgelände und wird von Ihnen als allfällige Begleit-/Aufsichtsperson ausdrücklich zugestimmt und eingehalten. Kinder (unter 14 Jahre) müssen öffentliche Veranstaltungen bis spätestens 22:00 Uhr verlassen – mit einer Aufsichtsperson dürfen sie spätestens bis 24:00 Uhr bleiben. Jugendliche (14 bis 16 Jahre) müssen die Veranstaltung um 1:00 Uhr verlassen.
6. Verhalten im Veranstaltungsgelände
6.1. Alle Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, haben sich so zu verhalten, dass kein/e andere/r geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
6.2. Alle Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, haben den Anordnungen des Veranstalters, des Sicherheits- und Ordnungsdienstes, der Polizei, der Feuerwehr, und des Rettungsdienstes sowie Anweisungen über die Lautsprecheranlage Folge zu leisten. All jene die vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgen oder gegen andere Regeln der Hausordnung verstoßen, können vom Sicherheits- und Ordnungsdienst oder der Polizei aus dem Veranstaltungsgelände verwiesen werden.
6.3. Zur Abwehr von Gefahren und aus Sicherheitsgründen sind die BesucherInnen verpflichtet Anweisung des Sicherheits- und Ordnungsdienstes oder der Polizei Folge zu leisten.
6.4. Alle Ein- und Ausgänge sowie die Not-, Flucht- und Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Es können weitere erforderliche Aufforderungen und Anordnungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen des Sicherheits- und Ordnungsdienstes oder der Polizei ist stets Folge zu leisten.
6.5. Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse sind in den auf dem Veranstaltungsgelände stehenden Abfallbehältern zu entsorgen, Zigaretten in die dafür vorgesehenen Aschenbecher. Leere Mehrwegbecher sind an allen Gastronomieständen gegen Rückerstattung des geleisteten Pfandes zurückzugeben. Ein Reinigungsdienst für den Innen- und Außenraum des Veranstaltungsgeländes ist dauerhaft verfügbar, um dieses sauber zu halten.
6.6. Im Gefahrenfall (Brand, Unfälle, Gewaltausschreitungen, etc.) müssen umgehend der Sicherheits- und Ordnungsdienst oder die Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen (Feuerwehr 122, Polizei 133, Rettung 144) informiert und deren Anweisungen Folge geleistet werden.
6.7. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Aufziehen eines Unwetters alle BesucherInnen eigenverantwortlich geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen haben. Insbesondere kann der Aufenthalt unter Bäumen sowie der Aufenthalt im Nahbereich von Gewässern und in unmittelbarer Nähe von technischen Aufbauten eine Gefährdung darstellen. Diesbezügliche Hinweise (Anweisungen durch
Sicherheits- und Ordnungsdienst, Durchsagen über Beschallungsanlagen, Anzeigen auf Großbildleinwänden) durch die Veranstalter*innen sind unbedingt zu beachten.
6.8. Im Falle einer notwendigen Räumung bzw. Evakuierung ist unbedingt Ruhe zu bewahren und den Anordnungen des Veranstalters, des Sicherheits- und Ordnungsdienstes, der Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen sowie Durchsagen und Anzeigen auf den Großbildleinwänden unbedingt Folge zu leisten.
7. Alkohol
7.1. Gem. § 11 Wr JSCHG 2002 i.d.g.F. ist es Personen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres generell untersagt, alkoholische Getränke an allgemein zugänglichen Orten und/oder bei öffentlichen Veranstaltungen zu erwerben und/oder zu konsumieren. Der Veranstalter behält sich in diesem Zusammenhang die Kontrolle vor Ort durch MitarbeiterInnen und Behörden ausdrücklich vor. Etwaiges Zuwiderhandeln wird angezeigt, alkoholische Getränke werden abgenommen.
7.2. Jegliche Mitnahme von alkoholischen Getränken auf das Veranstaltungsareal ist untersagt. Diesbezügliche Behältnisse werden, ohne Ersatzanspruch, eingezogen. Der/Die BesucherIn erklärt sich in diesem Zusammenhang mit entsprechenden Kontrollen durch MitarbeiterInnen des Veranstalters einverstanden.
7.3. Der übermäßige Konsum von Alkohol auf dem Veranstaltungsareal ist untersagt. Der Veranstalter behält sich vor, stark alkoholisierte Personen, die für sich selbst und/oder Dritte eine Gefährdung darstellen, des Veranstaltungsareals zu verweisen.
8. Verbote
8.1. Sofern nicht ausdrücklich durch den Veranstalter genehmigt, ist es untersagt, folgende Gegenstände in das Veranstaltungsgelände zu bringen oder einen der folgenden Gegenstände mitzuführen. Im Zweifelsfall obliegt die Einordnung von Gegenständen als verboten oder erlaubt im Sinne dieser Hausordnung dem Veranstalter bzw. zuständigen Sicherheitsverantwortlichen.
8.2. Verboten sind insbesondere:
(a) Waffen jeglicher Art;
(b) Sachen und Gegenstände die als Waffen, Hieb-, Stoß-, Stichwaffen oder als Wurfgeschosse Verwendung finden können – insbesondere auch Schirme, Helme und andere sperrige Utensilien;
(c) Pfeffersprays und Tränensprays dürfen nicht auf das Festgelände mitgenommen werden
(d) Flaschen, Krüge oder Dosen jeder Art sowie sonstige Gegenstände, die aus PET (ausgenommen ist eine PET-Flasche bis 0,5 Liter), Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material hergestellt sind sowie mehr als eine Tetra-Packung über 0,5 Liter pro Person;
(e) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände;
(f) alkoholische Getränke aller Art, Drogen und Stimulanzien;
(g) das Rauchen ist in geschlossenen Räumen wie den Zelten und den Almen untersagt;
(h) rassistisches, fremdenfeindliches, rechtsradikales, nationalsozialistisches, sexistisches oder politisches Propagandamaterial;
(i) Fahnen- oder Transparentstangen jeder Art;
(j) Tiere, ausgenommen Blinden- und/oder Partnerhunde;
(k) jegliche werbenden, kommerziellen, politischen oder religiösen Gegenstände, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter und Ähnliches sowie promotionelle und kommerzielle Objekte und Materialen aller Art;
(l) Gassprühdosen, ätzende, brennbare, färbende oder sonst gefährliche Substanzen, oder Gefäße mit Substanzen, die die Gesundheit beeinträchtigen oder leicht entzündlich sind – Ausnahme: handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
(m) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, (Klapp-) Stühle, Kisten, große Taschen, große Rucksäcke, Camelbacks (Trinkrucksäcke) Reisekoffer, Sporttaschen;
(n) größere Mengen von Papier und / oder Papierrollen;
(o) mechanisch betriebene Lärminstrumente wie z.B. Megafone, Gasdruckfanfaren;
(p) Laser-Pointer;
(q) Fotokameras, außer „Pocket-Kameras und handelsübliche Smartphones mit Fotofunktion“, Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte;
(r) Fahrräder, Skateboards, Snakeboards, Inline-Skates, Scooter, Kickboards, Segways und ähnliche Gefährte;
(s) andere Objekte, die die Sicherheit und / oder das Ansehen einzelner KünstlerInnen, der Veranstaltung oder des Veranstalters beeinträchtigen könnten.
(t) Stehen auf den Biertischen in den Festzelten und Almen ist strengstens verboten.
8.3. Sofern nicht ausdrücklich durch den Veranstalter genehmigt, ist es allen Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, untersagt:
(a) Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen, sowie andere promotionelle oder kommerzielle Aktivitäten ohne vorherige schriftliche (Brief, Fax, E-Mail) Genehmigung durch den Veranstalter durchzuführen;
(b) mit Gegenständen aller Art zu werfen, oder Flüssigkeit aller Art zu verschütten, insbesondere wenn dies in Richtung anderer Personen erfolgt;
(c) Feuer zu entfachen, Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen;
(d) politische Propaganda und Handlungen, rassistische, fremdenfeindliche, rechtsradikale oder Parolen und Embleme zu äußern oder zu verbreiten;
(e) sich in einer Art und Weise zu benehmen, die andere als provokativ, bedrohlich, diskriminierend oder beleidigend interpretieren könnten;
(f) eine bedrohliche Situation für das Leben oder die Sicherheit von einem selbst oder von anderen herbeizuführen, oder eine andere Person in irgendeiner Weise zu gefährden;
(g) zu irgendeinem Zeitpunkt Personenschaden oder Sachschaden zu verursachen;
(h) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen,
insbesondere Fassaden, Zäune, Sessel, Bänke, Tische, Mauern, Umzäunung, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer, Dekorationen oder ähnliches zu besteigen, erklettern oder zu übersteigen;
(i) Bereiche (z.B. Funktionsräume, VIP- und Medienbereiche usw.), die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind, bzw. deren Zutrittsberechtigung nicht für diese Bereiche gilt, zu betreten;
(j) Verkehrsflächen, Geh- und Fahrwege, Zu- und Abgänge zu den Besucherplätzen und Rettungswege einzuengen, zu blockieren oder zu beeinträchtigen;
(k) bauliche Anlagen, Einrichtungen, Zäune oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
(l) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Veranstaltungsgelände
durch das Wegwerfen von Gegenständen – Abfällen, Verpackungen, leeren Behältnissen usw. – zu verunreinigen;
(m) Alkohol in übermäßigen Mengen zu konsumieren;
(n) in mit einem Rauchverbot gekennzeichneten Bereichen zu rauchen.
8.4. Jede Zuwiderhandlung im Sinne dieser Haus- und Platzordnung wird wie folgt geahndet:
(a) Der/Die BesucherIn wird des Veranstaltungsgeländes verwiesen;
(b) der Veranstalter erteilt dem/der BesucherIn für die Dauer der Veranstaltung (nach Ermessen auch über mehrere Veranstaltungstage) ein Platzverbot;
(c) die Rechte des Inhabers des Hausrechts – insbesondere die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleiben unberührt;
(d) Verletzungen der den VeranstaltungsteilnehmerInnen für den Betrieb und die Benützung der Veranstaltungsstätte durch diese Haus- und Platzordnung auferlegten Handlungs- und Unterlassungspflichten sind gemäß § 32 Abs. 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes strafbar.
9. Barrierefreie Mobilität für Rollstuhlfahrer
Wir sind stets bemüht, den Besuch bei der Wiener Kaiser Wiesn für Menschen mit eingeschränkter Mobilität so angenehm wie möglich zu gestalten. Alle drei Festzelte verfügen daher über Rollstuhlplätze sowie behindertengerechte WCs. In der „Kaktus Alm“ gibt es eine Rampe, Rollstuhlplätze (Außenbereich) sowie ein behindertengerechtes WC.
Unser Ordner und Sicherheitspersonal steht selbstverständlich zur Hilfestellung bereit.
10. Genehmigung
Die gegenständliche Haus- und Platzordnung wurde vom Grundeigentümer sowie dem Veranstalter der Kaiser Wiesn erlassen und mit Bescheid der Magistratsabteilung 36 – Veranstaltungswesen genehmigt.
11. Rechtsfolgen bei Verstößen
Gemäß § 27 Abs. 5 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020 dürfen sich Personen nicht am Veranstaltungsgelände aufhalten, die sich nicht an die Bestimmungen dieser genehmigten und kundgemachten Haus- oder Platzordnung halten. Jedes Zuwiderhandeln gegen diese Haus- oder Platzordnung kann mit einem Verweis vom Veranstaltungsgelände geahndet werden. Es wird gemäß § 27 Abs. 6 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020 darauf hingewiesen, dass die Missachtung der Wegweisung durch die Überwachungsorgane der Landespolizeidirektion Wien eine Verwaltungsübertretung darstellt. Allfälliges verwaltungs- oder strafrechtlich relevantes Verhalten wird ausnahmslos bei den zuständigen Stellen zur Anzeige gebracht.
12. Sonstiges
12.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.2. Die Reinigung des Veranstaltungsgeländes erfolgt laufend, die Grundreinigung erfolgt außerhalb der Betriebszeiten.
12.3. Die Ausleuchtung des Geländes erfolgt mit Einbruch der Dunkelheit bis zum Abstrom der Gäste.
12.4. Die Sicherung des Geländes erfolgt durchgehend.
12.5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
12.6. Der Veranstalter ist berechtigt, diese Hausordnung ohne Angabe von Gründen jederzeit zu ändern, ergänzen und adaptieren. Diese geänderte Hausordnung gilt ab Veröffentlichung bzw. Anschlag vor/in dem Veranstaltungsgelände und wird von den BesucherInnen ausdrücklich zur Kenntnis genommen.
ERREICHBARKEIT WÄHREND DER VERANSTALTUNG
Wiener Kaiser Wiesn GmbH,
Johann Pittermann: +43 664 497 5661
Paul Pöttler: +43 664 123 5991
ANHANG ZUR HAUSORDNUNG
1. Haftung
1.1. Jede/r BesucherIn erklärt sich ab dem Zeitpunkt des Betretens des Veranstaltungsgeländes mit dieser Haus– und Platzordnung samt diesem Anhang ausdrücklich einverstanden und verpflichtet sich, diese einzuhalten, insbesondere den Anweisungen des Veranstalters bzw. der für diesen tätigen Personen, insbesondere Sicherheitspersonal Folge zu leisten. Etwaige Widersprüche müssen rechtzeitig und schriftlich der Geschäftsleitung des Veranstalters zugehen. Diesem Schriftformerfordernis ist durch einfachen postalischen Briefwechsel Genüge getan.
Eine Kommunikation via E-Mail oder Fax erfüllt das Schriftformerfordernis nicht, solange sich der/die EmpfängerIn nicht ausdrücklich auf die gleiche Art und Weise damit einverstanden erklärt. Die Haus– und Platzordnung gilt so lange, bis der/die letzte BesucherIn das Veranstaltungsgelände verlassen hat.
1.2. Jede Person, die das Veranstaltungsgelände betritt, haftet gegenüber dem Veranstalter oder dem Eigentümer des Veranstaltungsgeländes oder des beschädigten Gegenstandes für jede von ihm/ihr oder ihm/ihr zuzurechnenden Personen verursachte Beschädigung, Zerstörung oder erhebliche bzw. ekelerregende Verschmutzung des Veranstaltungsgeländes samt Nebenbereichen bzw. darin befindlichen Gegenständen.
1.3. Jede Person, die das Veranstaltungsgelände betritt, anerkennt, dass sie sich im Veranstaltungsgelände und in dessen Umfeld auf eigene Gefahr aufhält und den Veranstalter oder andere relevante Personen und Organe nicht für eingegangene Risiken, Gefahren oder Verlust einschließlich Körperverletzung, Schäden am Privateigentum, Verluste von Privateigentum oder andere Vorfälle, die aus dem Besuch der Veranstaltung resultieren, verantwortlich gemacht werden können, unabhängig davon, ob sich diese Vorfälle vor, während oder nach dem Besuch ereignen, mit Ausnahme von Ereignissen, die durch grobe Fahrlässigkeit und / oder vorsätzliches Verschulden des Veranstalters verursacht werden.
1.4. Sämtliche Unfälle oder Schäden sind – auch wenn der/die BesucherIn zur Beseitigung selber verpflichtet ist – unverzüglich dem Veranstalter unter Wiener Kaiser Wiesn GmbH, Windmühlgasse 26 / 3 Stock, 1060 Wien, Telefon: + 43 (1) 534 70 86 481, E-Mail: office@kaiserwiesn.at anzuzeigen.
2. Datenverarbeitung Verwertungsrechte – Ton- und Bildaufnahmen – Videoüberwachung
2.1. Aufgrund der durch das Betreten und Teilnahme bei/an seiner Veranstaltung begründeten vertraglichen bzw. vorvertraglichen Verpflichtungen des Veranstalters bzw. ihm obliegenden rechtlichen Verpflichtungen nehmen die BesucherInnen des Veranstaltungsgeländes mit ihrem Betreten des Veranstaltungsgeländes bzw. Besuch/Teilnahme an der Veranstaltung ausdrücklich zur Kenntnis, dass die von ihnen oder für sie oder über sie bekanntgegebenen oder erfassten personenbezogenen Daten, sohin neben ihren allfälligen Namen und sonstigen Vertragsdaten, vor allem im Zuge der Videoüberwachung oder Veranstaltungsdokumentation erstellte Bild- und Fotodaten, vom Veranstalter als Verantwortlicher der Datenverarbeitung im Sinne des Art 4 Z 7 EU-Datenschutzgrundverordnung bzw. der Bildverarbeitung der §§ 12ff Datenschutzgesetz 2018 verarbeitet und vom Veranstalter bzw. seinen Partner und Sponsoren, sofern keine berechtigten Interessen des/der BesucherIn betroffen sind, auch entschädigungslos verwertet und veröffentlicht werden dürfen (siehe ausführlich Punkt 2.2.). Zu den unter diesem Punkt angeführten Regelungen wird auf die Datenschutzerklärung des Veranstalters unter https://kaiserwiesn.at/de/meta/datenschutz verwiesen und nimmt der/die BesucherIn diese ausdrücklich zur Kenntnis.
2.2. Im Zuge der Veranstaltung können, sofern berechtige Interessen der Betroffenen dabei nicht verletzt werden, unter Einhaltung der einschlägigen (datenschutz-)rechtlichen Bestimmungen (u.a. Art 6 DSGVO, §§ 12 ff DSG) durch den Veranstalter oder im Auftrag des Veranstalters Ton- und/oder Bildaufnahmen zum Zweck der Dokumentation und Bewerbung entschädigungslos erstellt und veröffentlicht werden. Mit Zutritt nehmen die Besucher daher insbesondere zur Kenntnis, dass Ton- und/oder Bildaufnahmen, auf denen Besucher zu sehen sind, insbesondere zur Presse-Berichterstattung verwendet und/oder in Sozialen Medien, Publikationen und Websites des Veranstalters (kaiserwiesn.at) veröffentlicht werden können. Die Speicherung entspricht den Bestimmungen des § 13 DSG.
2.3. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, das gesamte Veranstaltungsgelände oder Teilbereiche daraus durch ein Videosystem aus Gründen der Sicherheit und der Dokumentation der Veranstaltung zu überwachen und aufzuzeichnen. Jede Person, die das Gelände betritt, erklärt sich mit dieser Maßnahme einverstanden.
2.4. Jede Person, die das Veranstaltungsgelände betritt, anerkennt, dass sie, so nicht durch den Veranstalter schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) gestattet, Ton- und / oder Bildaufzeichnungen und/ oder Beschreibungen des Veranstaltungsgeländes oder der gesehenen Darbietungen sowie der Veranstaltung als Ganzes nur zum Privatgebrauch machen und / oder übertragen darf. Es ist strengstens verboten, über das Internet, Radio, Fernsehen oder andere gegenwärtige und / oder zukünftige Medien Ton- und / oder Bildmaterial und / oder Beschreibungen der Veranstaltung bzw. spezieller Darbietungen innerhalb des Veranstaltungsgeländes ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen oder andere Personen bei der Durchführung solcher Aktivitäten zu unterstützen.
3. Pfand
3.1. Seit 1. Jänner 2025 gilt in Österreich ein Einwegpfand, welcher für alle geschlossenen Getränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einer Füllmenge von 0,1 bis 3 Liter zu zahlen ist. Die Einwegpfandprodukte sind durch das österreichische Pfandlogo gekennzeichnet. Die Pfandhöhe beträgt 25 Cent, damit soll sichergestellt werden, dass die Flaschen und Dosen wieder zurückgebracht werden. Die Pfandhöhe ist für alle Flaschen und Dosen gleich hoch.
Gastgewerbebetriebe, aus denen in der Regel keine Einweggetränkeverpackungen mitgenommen werden, müssen für Einweggetränkeverpackungen, die vor Ort bleiben, kein Pfand einheben und ausbezahlen. Außerdem besteht auch keine Rücknahmepflicht.
3.2. Voraussetzung für die Retournierung des Pfands ist, dass das österreichische Pfandlogo und der Barcode (EAN-Code) deutlich erkennbar sind. Bei der Rückgabe sollte die Flasche oder Dose daher leer, unzerdrückt und das Etikett auf der Verpackung vorhanden und lesbar sein.
3.3. Am Festgelände der Wiener Kaiser Wiesn GmbH werden Rückgabebehälter aufgestellt, wo die BesucherInnen das Pfandgut abgeben.
4. Musikbeitrag
4.1. Der Veranstalter weist darauf hin, dass die Kaktus und Gasteiner Alm am 25., 26., September sowie am 2., 3., 9., 10.,. Oktober für Reservierungen ein Musikbeitrag in der Höhe von € 15,00 pro Person einnimmt. Für die Almdudler Alm und Schladming Dachstein Hohenhaus Tenne werden am 24., 25., 26., September sowie am 1., 2., 3., 8., 9., 10.,. Oktober 10,00/ Person verrechnet. Dieser wird vorab verrechnet.
5. Kleiderordnung
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Besucher, die nicht dem Anlass entsprechend gekleidet sind (Trachten), dem Zutritt zum Veranstaltungsgelände zu verwehren.